AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Beratungsleistungen und sonstige Leistungender Flipper Consulting GmbH

Stand: 01.07.2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungsleistungen und sonstige Leistungen der Flipper Consulting GmbH, Dottenried 44, 87439 Kempten, nachfolgend „Berater“, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Kunde“. Die Leistungen des Beraters richten sich ausschließlich an Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer bestehenden oder konkret beabsichtigten gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Kunde bestätigt den unternehmerischen Vertragszweck und legt dem Berater auf begründetes Verlangen geeignete Nachweise vor.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Berater ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Berater in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Art, Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen sowie die jeweilige Vergütung, der Leistungszeitraum und etwaige weitere Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der zugehörigen Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung, nachfolgend gemeinsam „Einzelvertrag“. Soweit mehrere Leistungen gesondert buchbar, separat bepreist und unabhängig voneinander nutzbar sind, stellen sie jeweils eigenständige Leistungsangebote dar. Die Buchung oder Inanspruchnahme einer solchen Leistung setzt die Buchung oder Nutzung einer anderen Leistung nicht voraus. Werden mehrere eigenständige Leistungen gleichzeitig oder im Rahmen eines gemeinsamen Bestellvorgangs gebucht, bestimmen sich Leistungsumfang, Vergütung, Leistungszeitraum sowie die sonstigen Rechte und Pflichten für jede Leistung nach den jeweils hierzu getroffenen Vereinbarungen. Abweichendes gilt, soweit der Einzelvertrag die Leistungen ausdrücklich zu einem einheitlichen Leistungspaket zusammenfasst.

(4) Individualvereinbarungen haben Vorrang vor dem Einzelvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen dem Einzelvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht der Einzelvertrag vor.

(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für zukünftige Verträge zwischen den Parteien nur, wenn sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrages erneut einbezogen werden oder die Parteien ihre fortlaufende Geltung wirksam vereinbart haben.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung und Bewerbung der Leistungen des Beraters auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, Präsentationen, Informationsunterlagen oder sonstigen Medien stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Der Kunde kann beim Berater eine von ihm gewünschte Leistung anfragen. Der Berater kann dem Kunden die angefragten Leistungen insbesondere in einem Telefonat, einer Videokonferenz oder durch Übersendung von Informations- und Angebotsunterlagen erläutern. Im Anschluss kann der Berater dem Kunden ein individuelles Angebot in Textform übermitteln. Der Kunde kann dieses Angebot innerhalb der darin bestimmten Annahmefrist in Textform oder durch Unterzeichnung annehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung beim Berater zustande, soweit im Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Enthält das Angebot keine Annahmefrist, kann es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim Kunden angenommen werden. Eine nach Ablauf der Annahmefrist erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das der Berater annehmen oder ablehnen kann.

(4) Der Vertragsschluss und die vertragsbezogene Kommunikation können elektronisch erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kontaktdaten zutreffend anzugeben und sicherzustellen, dass ihn vertragsbezogene Mitteilungen des Beraters erreichen.

§ 3 Leistungen des Beraters

(1) Der Berater erbringt nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsleistungen für gewerbliche Immobilienhändler sowie für Kunden, die eine gewerbliche Tätigkeit im Immobilienhandel aufnehmen möchten. Die Leistungen können insbesondere die Entwicklung und Optimierung von Akquisestrategien, die Organisation und Begleitung des Dealmanagements, die Strukturierung der Verwaltung von Immobilien und Immobilienbeständen, die Erstellung, Überprüfung und Plausibilisierung von Kalkulations- und Budgetplänen, die wirtschaftliche und strategische Vorbereitung von Kaufpreis- und Kaufvertragsverhandlungen, die Entwicklung von Renovierungs-, Optimierungs- und Wertsteigerungsstrategien, die Unterstützung bei der Suche und Auswahl von Handwerkern, die kaufmännische Prüfung und Plausibilisierung von Handwerkerangeboten und immobilienbezogenen Unterlagen sowie die unternehmerische Begleitung beim Erwerb, bei der Renovierung, Bewirtschaftung und Veräußerung von Immobilien umfassen. Soweit vereinbart, können zudem Mitgliedschaften, digitale Inhalte, Communitybereiche sowie Zugänge zu Online-Plattformen bereitgestellt werden.

(2) Art, Inhalt, Umfang, Beginn und Dauer der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden nur geschuldet, soweit sie nach dem Vertragszweck zwingend zur Erbringung einer ausdrücklich vereinbarten Leistung erforderlich sind.

(3) Soweit im Einzelvertrag kein konkret bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart ist, schuldet der Berater ein fachgerechtes und sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Ergebnisses. Insbesondere werden weder der erfolgreiche Erwerb oder die erfolgreiche Veräußerung einer Immobilie noch das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Immobiliengeschäften, der Erhalt einer Finanzierung, ein bestimmter Kauf- oder Verkaufspreis, die Einhaltung eines bestimmten Renovierungsbudgets oder eine bestimmte Kostenersparnis, Wertsteigerung, Rendite oder Gewinnerzielung geschuldet. Angaben zu möglichen, erwartbaren oder von anderen Kunden erzielten Ergebnissen stellen lediglich Erfahrungswerte, Einschätzungen oder Berechnungsbeispiele dar und begründen keine Verpflichtung zum Eintritt vergleichbarer Ergebnisse.

(4) Die Prüfung von Angeboten, Kalkulationen, Vertragsentwürfen und sonstigen Unterlagen erfolgt ausschließlich unter kaufmännischen, wirtschaftlichen und strategischen Gesichtspunkten. Der Berater erbringt insbesondere keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Versicherungs-, Architektur-, Bau-, Statikoder Sachverständigenleistungen und keine sonstigen Leistungen, die einer besonderen behördlichen Erlaubnis oder beruflichen Zulassung bedürfen. Der Berater prüft insbesondere nicht die Wirksamkeit oder rechtliche Zweckmäßigkeit von Kaufverträgen, Finanzierungsverträgen, Gesellschaftsverträgen, Mietverträgen oder sonstigen rechtlich relevanten Vereinbarungen. Ebenso wenig schuldet er eine technische Untersuchung von Immobilien, die Feststellung von Baumängeln oder eine verbindliche Bewertung der Angemessenheit von Handwerkerleistungen und Handwerkerpreisen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, erforderlichenfalls einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Architekten, Bauingenieur, Sachverständigen, Finanzierungsberater oder sonstigen hierzu befugten Fachberater hinzuzuziehen.

(5) Der Berater ist innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens berechtigt, die fachliche Methode, die Reihenfolge der Arbeitsschritte, die eingesetzten Arbeitsmittel sowie die organisatorische und operative Durchführung der Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der vereinbarte Leistungsumfang, die wesentlichen Leistungsmerkmale und der Vertragszweck dürfen hierdurch nicht eingeschränkt werden. Der Berater darf fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zur Leistungserbringung einsetzen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Soweit die eingesetzten Personen Zugriff auf personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen erhalten, stellt der Berater die Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen und vertraglichen Anforderungen sicher.

(6) Durch den Vertrag werden weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Gesellschafts-, Handelsvertreter-, Makler- oder sonstiges Vertretungsverhältnis begründet. Der Berater ist nicht berechtigt oder verpflichtet, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben oder den Kunden gegenüber Verkäufern, Käufern, Maklern, Kreditinstituten, Notaren, Behörden, Handwerkern oder sonstigen Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Berater ist berechtigt, auch für andere Kunden tätig zu werden. Ein exklusives Vertragsverhältnis wird nur begründet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

§ 4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde trifft sämtliche unternehmerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Finanzierung, der Renovierung, der Bewirtschaftung und der Veräußerung von Immobilien eigenverantwortlich. Die Umsetzung von Empfehlungen, Strategien und Arbeitsergebnissen des Beraters obliegt allein dem Kunden.

(2) Der Kunde stellt dem Berater sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Kalkulationen, Angebote, Zugänge, Freigaben und Rückmeldungen vollständig, zutreffend und rechtzeitig zur Verfügung. Der Berater darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für ihn nicht offensichtlich ist. Änderungen von Umständen, die für die Beratung oder die wirtschaftliche Bewertung eines Immobiliengeschäfts von Bedeutung sein können, hat der Kunde dem Berater unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit der Einzelvertrag individuelle 1:1-Beratungstermine vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums eigenständig und rechtzeitig über das vom Berater hierfür vorgesehene Buchungssystem oder auf dem mitgeteilten Buchungsweg zu vereinbaren. Eine automatische Zuteilung oder gesonderte Aufforderung zur Buchung durch den Berater ist nicht geschuldet. Der Berater stellt während des vereinbarten Leistungszeitraums angemessene Buchungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nicht innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums gebuchte 1:1-Beratungstermine können nach dessen Ablauf nicht mehr in Anspruch genommen oder nachgeholt werden, soweit die unterbliebene Buchung vom Kunden zu vertreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Termin aufgrund fehlender oder unzureichender Buchungsmöglichkeiten aus der Sphäre des Beraters nicht rechtzeitig vereinbaren konnte. Einen bereits vereinbarten Beratungstermin hat der Kunde wahrzunehmen. Sagt er diesen nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ab, gilt der Termin als in Anspruch genommen, sofern der Kunde die kurzfristige Absage oder das Nichterscheinen zu vertreten hat.

(4) Der Kunde stellt auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme digitaler Leistungen sicher. Hierzu gehören insbesondere eine hinreichende Internetverbindung, geeignete Endgeräte, aktuelle Software sowie funktionsfähige Audio- und Videotechnik. Technische Probleme aus dem Verantwortungsbereich des Kunden befreien ihn nicht von seinen Mitwirkungspflichten.

(5) Erkennt der Berater eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Kunden, weist er den Kunden hierauf hin und setzt ihm, soweit erforderlich, eine angemessene Frist zur Nachholung. Durch eine vom Kunden zu vertretende Mitwirkungsstörung betroffene Termine und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung zuzüglich einer angemessenen Neuplanungszeit. Der Berater ist berechtigt, die betroffenen Leistungen für die Dauer der Behinderung auszusetzen. Nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, die durch eine vom Kunden zu vertretende Mitwirkungsstörung entstehen, können nach vorherigem Hinweis nach dem vereinbarten Vergütungssatz abgerechnet werden.

(6) Dauert eine erhebliche Mitwirkungsstörung trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist fort oder macht der Kunde die weitere Leistungserbringung unmöglich, kann der Berater den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Vergütungs- und Abrechnungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Kunde gewährleistet, dass er zur Übermittlung und vertragsgemäßen Verarbeitung der von ihm bereitgestellten Unterlagen, Inhalte und personenbezogenen Daten berechtigt ist. Er stellt dem Berater nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind. Wird der Berater wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, die auf vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, unzutreffenden Angaben oder verbindlichen Weisungen beruht, stellt der Kunde den Berater von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Berater informiert den Kunden unverzüglich über eine entsprechende Inanspruchnahme und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.

§ 5 Digitale Inhalte, Plattformzugänge und Drittanbieter

(1) Soweit der Einzelvertrag die Bereitstellung einer Mitgliedschaft, digitaler Inhalte, eines Communitybereichs oder eines Plattformzugangs umfasst, bestimmen sich die bereitgestellten Inhalte, der Funktionsumfang, die Zugangsberechtigung, die Nutzungsdauer und die technischen Voraussetzungen nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Ein zeitlich unbeschränktes Zugangsrecht wird nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Kunde erhält für den vereinbarten Zugangszeitraum ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die bereitgestellten Inhalte und Zugänge für die eigene vertragsgemäße gewerbliche Tätigkeit zu nutzen. Zugänge dürfen ausschließlich durch den Kunden und die im Einzelvertrag ausdrücklich benannten oder nach dem vereinbarten Nutzerumfang berechtigten Personen verwendet werden. Zugangsdaten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(3) Der Berater darf die eingesetzte Online-Plattform und die technischen Systeme ändern, sofern der vereinbarte Funktionsumfang und die wesentlichen Inhalte hierdurch nicht erheblich eingeschränkt werden. Wird eine Plattform dauerhaft eingestellt, kann der Berater einen inhaltlich und funktional im Wesentlichen gleichwertigen Ersatzzugang bereitstellen. Kann kein gleichwertiger Ersatzzugang bereitgestellt werden und wird die geschuldete Nutzung hierdurch wesentlich beeinträchtigt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.

(4) Der Kunde ist darüber informiert, dass digitale Leistungen ganz oder teilweise von Drittplattformen und technischen Dienstleistern, insbesondere Hostinganbietern, Videokonferenzdiensten, CommunityPlattformen oder Zahlungsdienstleistern, abhängig sein können. Der Berater hat keinen Einfluss auf den dauerhaften Bestand, die technische Verfügbarkeit, die Sicherheitsmaßnahmen, die Richtlinien oder geschäftspolitischen Entscheidungen solcher Drittanbieter. Der Berater haftet nicht für von ihm nicht zu vertretende Ausfälle, Einschränkungen, Sperrungen oder Änderungen von Drittplattformen und technischen Diensten. Eigene Pflichtverletzungen des Beraters bleiben unberührt.

(5) Bei konkretem Verdacht einer unbefugten Nutzung darf der Berater den betroffenen Zugang vorübergehend sperren, soweit dies zur Aufklärung oder Verhinderung weiterer Verstöße erforderlich ist. Der Kunde ist vorab anzuhören, sofern nicht eine sofortige Sperrung zur Schadensvermeidung erforderlich ist. Bei schuldhaften erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Berater den Zugang nach vorheriger Abmahnung dauerhaft sperren und den Vertrag nach Maßgabe von § 11 aus wichtigem Grund kündigen. Weitergehende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung, Zahlungsweise und Zahlungsverzug

(1) Die Höhe der Vergütung, die Zahlungsweise und die vereinbarten Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Der Berater stellt dem Kunden eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung zur Verfügung. Der elektronische Rechnungsversand ist zulässig.

(2) Die Vergütung ist zu dem im Einzelvertrag bestimmten Zeitpunkt fällig. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung mit Vertragsschluss und Rechnungsstellung fällig. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des von ihm angegebenen Zahlungsmittels oder Zahlungskontos zu sorgen.

(3) Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden fehlgeschlagenen Zahlung erstattet der Kunde dem Berater die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Bank- und Zahlungsdienstleisterkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

(4) Wird für eine bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Gesamtvergütung eine Ratenzahlung vereinbart, ändert die Ratenzahlung nichts an der Höhe und dem Rechtsgrund der vereinbarten Gesamtvergütung. Gesetzliche Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt. Eine Fälligstellung der noch offenen Restvergütung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Berater die offene Restvergütung fällig stellen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Raten in Verzug ist und eine ihm gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Dies gilt nicht für Vergütungen, die erst für zukünftige rechtlich selbstständige Leistungszeiträume entstehen.

(5) Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Ist für eine Zahlung ein kalendermäßig bestimmter Zeitpunkt vereinbart, bedarf es keiner gesonderten Mahnung. Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann der Berater nach Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die hiervon betroffenen Leistungen bis zum Zahlungsausgleich aussetzen. Betroffene Termine und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der berechtigten Aussetzung zuzüglich einer angemessenen Neuplanungszeit. Dauert ein erheblicher Zahlungsverzug trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist fort, kann der Berater den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 7 Änderungen und Zusatzleistungen

(1) Die vereinbarte Vergütung deckt ausschließlich die im Einzelvertrag aufgeführten Leistungen ab. Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Berater ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen, bevor sich die Parteien über deren Inhalt, Vergütung und gegebenenfalls deren Auswirkungen auf Termine, Leistungszeiträume und Vertragslaufzeiten verständigt haben.

(2) Als Zusatzleistungen gelten insbesondere zusätzliche Einzelberatungen, Meetings oder Abstimmungstermine, die Prüfung weiterer Immobilienprojekte oder zusätzlicher Unterlagen, erneute Kalkulationen aufgrund nachträglich geänderter Objektdaten, Kostenansätze oder Kundenvorgaben, die zusätzliche Begleitung von Verhandlungen, Besichtigungen oder Handwerkerterminen, Vor-Ort-Termine und Veranstaltungen sowie Leistungen, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden erneut erbracht werden müssen. Regelmäßige Calls, Beratungen und sonstige Leistungen, die nach dem Einzelvertrag zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden nicht zusätzlich berechnet.

(3) Zusatzleistungen werden nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Vergütungssatz abgerechnet. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, teilt der Berater dem Kunden vor Beginn der Zusatzleistung den anwendbaren Vergütungssatz mit. Die Zusatzleistung wird erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.

§ 8 Schutz der Inhalte und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Rechte an den vom Berater entwickelten oder bereitgestellten Methoden, Strategien, Konzepten, Kalkulationsmodellen, Vorlagen, Checklisten, Präsentationen, Video- und Audioinhalten, Texten, Grafiken, Plattforminhalten und sonstigen Materialien verbleiben beim Berater oder dem jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Inhalte und Materialien im Rahmen des vereinbarten Nutzungsrechts für die eigene gewerbliche Tätigkeit im Immobilienhandel zu verwenden. Dies umfasst auch die Anpassung ausfüllbarer Vorlagen, Checklisten und Kalkulationsmodelle an eigene Immobilienprojekte, soweit hierdurch keine eigenständige Verwertung der zugrunde liegenden Inhalte, Methoden oder Konzepte erfolgt.

(3) Ohne vorherige Zustimmung des Beraters ist es insbesondere nicht gestattet, Inhalte oder Zugangsdaten an unberechtigte Dritte weiterzugeben, Inhalte zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, weiterzuverkaufen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich anzubieten, Inhalte für eigene Beratungs-, Coaching-, Schulungs-, Mitglieder- oder Konkurrenzangebote zu verwenden, Videos, Audiodateien, Präsentationen oder sonstige Inhalte außerhalb der bereitgestellten Funktionen zu vervielfältigen oder herunterzuladen oder Urheberrechtsvermerke, Marken, Kennzeichen oder sonstige Herkunftshinweise zu entfernen. Gesetzlich zwingend erlaubte Nutzungen bleiben unberührt.

(4) Video-, Audio- oder Bildschirmaufnahmen von Einzelberatungen, Veranstaltungen und sonstigen LiveFormaten sind ohne vorherige Zustimmung des Beraters nicht gestattet.

(5) Nutzungsrechte werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung eingeräumt. Soweit dem Kunden bereits zuvor Zugang oder eine Nutzungsmöglichkeit gewährt wird, erfolgt dies vorläufig für die Dauer der vertragsgemäßen Zahlungsabwicklung.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen geschäftlichen, technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Informationen vertraulich. Dies gilt insbesondere für Kalkulationen, Einkaufsund Verkaufsstrategien, Objektunterlagen, Geschäftsmodelle, Kontaktdaten, Verhandlungstaktiken, Methoden und Materialien des Beraters sowie für Informationen über andere Kunden und deren Immobilienprojekte.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern, Finanzierungspartnern oder Erfüllungsgehilfen offengelegt werden, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder ohne Vertragsverletzung öffentlich zugänglich sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von ihr rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Sie gilt ferner nicht, soweit eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist. Soweit rechtlich zulässig und zumutbar, informiert die empfangende Partei die andere Partei vor einer solchen Offenlegung.

(4) Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.

§ 10 Verhalten in Calls, Communitybereichen und Veranstaltungen

(1) Der Kunde und die von ihm eingesetzten Personen haben sich in Einzelberatungen, Communitybereichen und Veranstaltungen sachlich und rücksichtsvoll zu verhalten. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Ablauf der jeweiligen Formate nicht erheblich beeinträchtigen. Der Berater übt in den von ihm bereitgestellten digitalen und physischen Veranstaltungs- und Communitybereichen das Hausrecht aus und darf angemessene organisatorische Weisungen erteilen.

(2) Unzulässig sind insbesondere Bedrohungen, erhebliche Beleidigungen, diskriminierendes Verhalten, die gezielte Störung von Calls, Veranstaltungen oder Communitybereichen, die unbefugte Werbung für eigene oder fremde Leistungen, die Weitergabe vertraulicher Informationen anderer Kunden, das Auslesen, Sammeln oder Verwenden von Kontaktdaten anderer Kunden ohne deren Zustimmung sowie die unbefugte Aufnahme oder Verbreitung von Beiträgen, Gesprächen oder sonstigen Inhalten.

(3) Bei erheblichen Störungen kann der Berater die betreffende Person nach vorheriger Ermahnung vorübergehend von dem betroffenen Format ausschließen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann ein sofortiger vorübergehender Ausschluss erfolgen. Ein dauerhafter Ausschluss setzt grundsätzlich eine wiederholte oder besonders erhebliche Pflichtverletzung voraus. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Vergütungs- und Abrechnungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Haftung

(1) Der Berater haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Berater nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung des Beraters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Beraters.

(4) Der Berater haftet nicht für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der vom Kunden eigenverantwortlich getroffenen Investitions-, Finanzierungs-, Ankaufs-, Renovierungs-, Verwaltungsoder Veräußerungsentscheidungen. Er haftet ferner nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen bereitstellt, wesentliche Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt, erkennbare Empfehlungen, Warnungen oder Mitwirkungserfordernisse nicht beachtet oder erforderliche rechtliche, steuerliche, technische oder sonstige fachkundige Prüfungen nicht durchführen lässt. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen des Beraters bleibt unberührt.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragsbeginn, Leistungszeitraum und Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ein für eine bestimmte Laufzeit geschlossener Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während einer vereinbarten Festlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Ein verspätetes Onboarding, eine verspätete Bereitstellung von Unterlagen oder eine sonstige vom Kunden zu vertretende Verzögerung verschiebt den Vertragsbeginn oder das Ende der Vertragslaufzeit nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechtsfolgen einer Mitwirkungsstörung nach § 4 bleiben unberührt.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.

(4) Die Vergütungs- und Abrechnungsfolgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits entstandene und fällige Zahlungsansprüche bleiben unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften der Textform.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Berater verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie über die Rechte betroffener Personen enthält die Datenschutzerklärung des Beraters, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter https://flipperimmo.com/datenschutz/ abrufbar ist.

§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts Anwendung.

(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Beraters ist, soweit gesetzlich zulässig und im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Beraters.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Beraters. Der Berater bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Mündliche oder konkludent getroffene Individualvereinbarungen bleiben unabhängig hiervon wirksam.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen, insbesondere Fristsetzungen, Abmahnungen und Kündigungen, können vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften in Textform erfolgen.

(6) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder eines wirksam vereinbarten Änderungsmechanismus. Eine bloße Veröffentlichung geänderter Bedingungen genügt nicht.

(7) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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